AGB
- Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter und Mieter in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. - Allgemeines
Das gemietete Material („Mietsache“) wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit an den Mieter vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder verspäteter Rückgabe des Mietmaterials durch einen Vormieter, gleichwertiges Ersatzmaterial zur Verfügung zu stellen. Sollte keine gleichwertige Mietsache verfügbar sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Vertrag zu stornieren und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten, ohne dass weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Bei verspäteter Lieferung des Mietmaterials werden die Mietgebühren für den verspäteten Zeitraum gutgeschrieben, jedoch maximal für 7 Kalendertage. Weitere Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Der Vermieter überprüft das Mietmaterial vor Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial bei Übergabe zu prüfen und Mängel sofort schriftlich (per E-Mail) zu rügen. Erfolgt keine Mängelrüge, gilt die Mietsache als in einwandfreiem Zustand übernommen. - Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit der Zurverfügungstellung der Mietgegenstände und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe im Lager des Vermieters oder bei einem vereinbarten Paketdienstleister. Die Berechnung erfolgt in Einheiten von 24 Stunden, wobei angefangene Tage als volle Tage berechnet werden. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag. Wird das Mietmaterial nicht rechtzeitig zurückgegeben, verlängert sich die Mietdauer automatisch bis zur tatsächlichen Rückgabe. Eine Rückgabe der Mietgegenstände gilt so lange als nicht vollständig, bis alle Teile ordnungsgemäß beim Vermieter eingetroffen sind. Die Mietdauer verlängert sich ebenfalls automatisch bis zur vollständigen Rückgabe aller Mietgegenstände des Vermieters. - Mietpreis und Zahlung
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters und versteht sich bei Angabe als Netto-Preis zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Der Vermieter behält sich Preisänderungen durch Irrtümer vor. Der Mietpreis kann durch individuelle Angebote abweichen (Rabatte, Vergünstigungen). Abweichende Preise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Miete, einschließlich sonstiger Entgelte und der Kaution, sofort bei der Buchung fällig. Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte, Debitkarte, Maestro-Karte, PayPal oder Banküberweisung. Für Neukunden erfolgt die Zahlung ausschließlich per Banküberweisung. Im Falle von Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Für Unternehmer beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Mietgegenstände nicht herauszugeben oder die Reservierung zu stornieren. - Nichtzahlung nach Buchung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch 50 Euro zzgl. MwSt., zu erheben. Diese Gebühr deckt den Verwaltungsaufwand, die Reservierung und etwaige Vorbereitungen für die Durchführung der Buchung ab. Sollte die Stornierung aufgrund der Nichtzahlung erfolgen, ist die Gebühr vom Mieter innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zu begleichen. Sollte der Mieter nach Ablauf der Zahlungsfrist weiterhin Interesse an der Mietsache haben, kann der Vermieter eine erneute Reservierung prüfen, behält sich jedoch vor, eine Kaution oder Vorauszahlung zu verlangen. - Kaution
Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Kaution zu verlangen, um eventuelle Schäden oder Verluste zu decken. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag festgelegt und kann je nach Art und Umfang des Mietmaterials variieren. Die Kaution ist vor Beginn der Mietperiode zu leisten und kann per Banküberweisung auf dem Bankkonto des Vermieters hinterlegt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution separat zu verwahren oder zu verzinsen. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietmaterials und der Überprüfung durch den Vermieter wird die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist zurückerstattet, abzüglich etwaiger Kosten für Schäden oder fehlende Teile. - Übergabe- und Rückgabearten
Der Mieter kann die Art der Übergabe und Rückgabe selbst festlegen, indem er die Mietgegenstände entweder vor Ort abholt oder sie sich per Versanddienstleister zustellen lässt, wobei alle Versandkosten vom Mieter zu tragen sind, und der Rückversand spätestens am letzten Tag der Mietzeit erfolgen muss; verzögert sich die Rückgabe des Mietmaterials über das vereinbarte Datum hinaus oder erfolgt unvollständig, verlängert sich die Mietdauer entsprechend, und der Mietpreis wird pro angefangenen Tag nachberechnet; nutzt der Mieter das Mietmaterial nach Ablauf der Mietzeit weiter, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert (§ 545 BGB findet keine Anwendung), und sollte das Mietmaterial nach Ablauf einer Frist von 7 Tagen nicht zurückgegeben werden, kann der Vermieter einen Verkauf der Mietgegenstände zum Neuwert in Betracht ziehen und diese dem Mieter in Rechnung stellen, wobei die Tage zwischen Mietende und Zahlung des Kaufpreises weiterhin zum aktuellen Tages-Mietpreis berechnet werden. - Beschädigung und Reinigung des Mietmaterials
Sollte der Mieter die Mietgegenstände beschädigt oder übermäßig verschmutzt zurückgeben, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 Euro zzgl. MwSt. für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu erheben. Diese Gebühr deckt den Aufwand für die Schadensprüfung, die Dokumentation und die Kommunikation mit dem Mieter ab. Weiterhin haftet der Mieter in voller Höhe für alle Schäden, die über die Pauschalgebühr hinausgehen, insbesondere für Reparatur- und Ersatzkosten. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Reparatur in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen zu lassen oder die Mietsache zum Neuwert zu ersetzen, falls eine Reparatur unwirtschaftlich oder unmöglich ist. Bei übermäßiger Verschmutzung, die eine Sonderreinigung erfordert, wird eine Reinigungsgebühr von 35 Euro zzgl. MwSt. pro 30 Minuten berechnet. - Gefahrenübergang
1. Gefahrenübergang bei Abholung und Rückgabe vor Ort:
Bei Abholung und Rückgabe der Mietgegenstände vor Ort beginnt der Haftungszeitraum mit der Übergabe an den Mieter und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe beim Vermieter. Dies gilt für alle Kunden (B2B und B2C).
2. Gefahrenübergang bei Versand an Privatkunden (B2C):
Bei Versand an Verbraucher geht die Gefahr erst mit der tatsächlichen Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden über. Bis zur Übergabe trägt der Vermieter das Transportrisiko. Mit Übergabe beginnt der Haftungszeitraum des Mieters und endet mit der Rückgabe der Mietgegenstände beim Versandunternehmen.
3. Gefahrenübergang bei Versand an Geschäftskunden (B2B):
Bei Versand an Geschäftskunden geht die Gefahr mit Übergabe der Mietgegenstände an das Versandunternehmen auf den Mieter über (§ 447 BGB analog). Der Haftungszeitraum beginnt somit mit dem Versand durch den Vermieter und endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände beim Vermieter nach Rückversand. Das Transportrisiko trägt der Mieter unabhängig davon, wer den Versand beauftragt oder bezahlt.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters kann der Vermieter für den Versand eine Transportversicherung über das Versandunternehmen abschließen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. - Eigentumsschutz
Das Mietmaterial bleibt mit all seinen Bestandteilen Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter hat den Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen umgehend zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Besitz- und Eigentumsrechte vom Vermieter trägt der Mieter. Der Mieter trägt ebenfalls die Kosten, die dem Vermieter im Falle von Ausfall von Geräten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen. - Gefährdungshaftung gemäß LuftVG
Mit der Anmietung der Drohne bleibt der Vermieter (Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG) Halter der Drohne im Sinne des § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Vermieter übernimmt die regelmäßige Wartung, Versicherung und Instandhaltung der Drohne. Unabhängig von der Nutzung durch den Mieter kann der Vermieter als Halter für Schäden haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drohne entstehen. Der Mieter verpflichtet sich daher, die Drohne ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie entsprechend der Bedienungsanleitung und Mietvereinbarung zu verwenden.Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung, Gesetzesverstößen oder einer sonstigen Pflichtverletzung durch den Mieter oder ihm zurechenbare Dritte entstehen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. - Versicherungsschutz/Luftfahrtversicherung/Haftpflichtversicherung für das Fluggerät (Drohne)
Um diese Risiken abzusichern, besteht für jede vermietete Drohne eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten im Sinne des § 43 Abs. 2 LuftVG. Die vom Vermieter abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken des Drohnenbetriebs ab. Für Flüge, die außerhalb der Weisung des Vermieters erfolgen oder als eigenständige Einsätze des Mieters zu qualifizieren sind (z.B. gewerbliche Nutzung), können weitergehende Versicherungspflichten bestehen. Der Mieter hat sich vorab schriftlich zu vergewissern, ob sein Vorhaben vollständig durch die bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. In diesen Fällen haftet der Mieter für eine eigenständige, ausreichende Absicherung. Der Mieter trägt Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, sofern er diese schuldhaft verursacht hat.
Der Mietgegenstand (nur Drohne) ist nach den gesetzlichen Vorschriften durch den Vermieter haftpflichtversichert (nur für den tatsächlichen Mietzeitraum) mit einer Selbstbeteiligung des Mieters i.H.v. 500 Euro (fünfhundert Euro) je Schadensfall. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden aus dem Gebrauch von unbemannten Luft-Fahrtsystemen, nachfolgend kurz „Drohne“ genannt, wenn der Schaden durch einen Unfall beim Betrieb der Drohne verursacht wurde. Versicherungsschutz besteht nur für Mieter, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sofern nichts anderweitig vereinbart ist. Die Versicherung gilt nur für Versicherungsfälle in Europa. Kein Versicherungsschutz besteht beim widerrechtlichen oder vorsätzlichen Einsatz des Fluggeräts (als Waffe, sowie bei militärischen oder polizeilichen Einsätzen des Fluggerätes; für Personen und Sachen, die durch das Fluggerät befördert). Weiterhin gilt der Versicherungsschutz nur bei einer Einhaltung der allgemein gesetzlichen Bestimmungen. - Betreiberrolle und elektronische Registrierungsnummer (eID)
Der Vermieter gilt im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 5a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 als Betreiber der Drohne, solange keine abweichende Regelung gemäß gesonderter Vereinbarung Anwendung findet. Die dem Vermieter zugewiesene elektronische Registrierungsnummer (eID) bleibt während der Mietdauer sichtbar an der Drohne angebracht und darf vom Mieter weder entfernt, überklebt noch in sonstiger Weise verändert werden.
Sofern der Mieter wünscht, selbst als Betreiber im Sinne der Verordnung aufzutreten, kann er dies dem Vermieter vor Mietbeginn mitteilen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, seine eigene gültige eID zur Verfügung zu stellen und ordnungsgemäß an der Drohne anzubringen. Mit Anbringung der eID des Mieters übernimmt dieser während des Mietzeitraums die Betreiberverantwortung im Sinne der geltenden EU-Vorschriften.
Die eID – unabhängig davon, ob sie vom Vermieter oder vom Mieter stammt – darf ausschließlich in dem Staat verwendet werden, in dem sie registriert wurde (derzeit Deutschland). Einsätze im Ausland sind nur zulässig, wenn eine rechtliche Anerkennung der jeweiligen eID im betreffenden Land vorliegt oder der Mieter eine eigene Registrierung im entsprechenden Land durchgeführt hat. - Nutzung durch den Mieter als Fernpilot
Der Mieter nutzt die Drohne ausschließlich als Fernpilot im Rahmen des Mietverhältnisses. Eine eigenständige Registrierung des Mieters als Betreiber ist nicht erforderlich, sofern der Mieter im Rahmen der offenen Kategorie (Open Category) oder in der Unterkategorie A1 bis A3 handelt und der Vermieter als Betreiber benannt bleibt.
Wünscht der Mieter hingegen, selbst als Betreiber im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 aufzutreten, so hat er dies dem Vermieter vor Mietbeginn mitzuteilen. In diesem Fall ist eine eigene Registrierung des Mieters erforderlich. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, seine eigene eID an der Drohne anzubringen und trägt während des Mietzeitraums die volle Betreiberverantwortung. - Führungsberechtigung der Drohne(n)
Die Drohne darf nur vom Mieter bzw. von der im Mietvertrag angegebenen Person bedient und gesteuert werden. Zum Mietzeitpunkt müssen alle geltenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig beachtet werden. Der Mieter erklärt gegenüber dem Vermieter, dass ihm alle benötigten Genehmigungen zum Tag der Anmietung vorliegen, hierzu gehört auch der eventuelle benötigte sogenannte Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis). Die Drohne und deren Zubehör ist nach den jeweiligen Vorgaben des Herstellers zu benutzen. Der Mieter beachtet hierbei die Bedienungshinweise und Sicherheitsbestimmungen des Herstellers. - Eintragung der eID im Fernsteuerungsgerät/in der Steuerungs-App
Sofern eine Drohne mit offizieller C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 gemietet wird, ist sicherzustellen, dass die elektronische Registrierungsnummer (eID) korrekt in der zugehörigen Steuerungssoftware (z.B. DJI Fly, DJI Pilot o. ä.) eingetragen ist. Der Mieter hat vor jedem Flug zu überprüfen, ob die eID des Vermieters dort korrekt hinterlegt ist.
Alternativ kann der Mieter seine eigene eID eintragen, sofern er zuvor eine entsprechende Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vorgenommen hat und den Vermieter hierüber informiert. Die eID und die zugehörige Sicherheits-PIN sind über das persönliche Nutzerkonto im LBA-Portal abrufbar. Die PIN ergibt sich aus den letzten drei Zeichen hinter dem Bindestrich der eID und dient zur Verifizierung, dass nur der berechtigte Betreiber seine eID im System hinterlegen kann.
Die Nutzung einer eigenen eID setzt voraus, dass der Mieter während der Mietdauer als Betreiber auftritt und die damit verbundenen Pflichten übernimmt. Der Vermieter ist in diesem Fall von sämtlicher Betreiberverantwortung entbunden. - Abweichende Regelungen bei gewerblicher Nutzung
Bei gewerblicher Nutzung, insbesondere bei wiederholtem, eigenverantwortlichem oder risikobehaftetem Einsatz (z.B. bei hoher Sach- oder Personengefahr oder besonderem wirtschaftlichen Wert des Einsatzszenarios) der Drohne im Kundenauftrag, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter vorab schriftlich (z.B. per E-Mail) zu informieren. In solchen Fällen kann eine Registrierung des Mieters als Betreiber erforderlich sein. Der Mieter informiert den Vermieter über die Nutzung seiner eigenen eID und stellt sicher, dass keine Betriebsverantwortung beim Vermieter verbleibt, sofern dieser nicht ausdrücklich zustimmt. - Nutzung in der Specific-Kategorie
Sollte die Nutzung der Drohne im Rahmen einer Betriebsgenehmigung nach der Specific-Kategorie (§ 21h LuftVO i. V. m. Artikel 5 ff. VO (EU) 2019/947) erfolgen oder erforderlich sein, trägt der Mieter die Verantwortung, alle hierfür nötigen Genehmigungen, Risikobewertungen (SORA), Schulungsnachweise und behördlichen Auflagen selbst zu erfüllen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich mit dem Vermieter vereinbart wurde. In solchen Fällen ist eine Nutzung der eID des Vermieters unzulässig, es sei denn, der Vermieter bleibt Betreiber und übernimmt ausdrücklich alle betrieblichen Verpflichtungen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Nutzung in der Specific-Kategorie ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter vorzunehmen. Ohne diese Genehmigung ist ein Betrieb untersagt. - Einsätze im Ausland
Für Drohneneinsätze außerhalb Deutschlands ist der Mieter verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die jeweils geltenden nationalen Vorschriften zu informieren. Sofern eine Nutzung der deutschen eID des Vermieters nicht zulässig oder nicht ausreichend ist, muss der Mieter eine eigene Registrierung als Betreiber im jeweiligen Land vornehmen. Der Mieter trägt sämtliche rechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen eines Einsatzes im Ausland. - Schulung und Einweisung
Der Mieter verpflichtet sich, vor der Nutzung der Drohne sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen oder Kompetenznachweise (z. B. EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder Fernpiloten-Zeugnis A2) zu absolvieren und diese auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter sich mit den spezifischen Funktionen, Sicherheitsmerkmalen und Betriebsgrenzen der gemieteten Drohne vertraut zu machen. Der Mieter versichert, über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit der gemieteten Drohne zu verfügen. Der Mieter verpflichtet sich, die geltenden Vorschriften (insb. LuftVO, DSGVO, LuftVG) einzuhalten. - Verantwortung des Mieters/Piloten
Mit Übergabe der Drohne übernimmt der Mieter die volle Verantwortung für deren rechtmäßigen Betrieb. Der Mieter verpflichtet sich, alle geltenden luftrechtlichen, datenschutzrechtlichen, strafrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eigenständig zu prüfen und einzuhalten. Dies gilt insbesondere für:
• die Einholung erforderlicher Aufstiegsgenehmigungen,
• das Einhalten von Flugverbotszonen und Flughöhen,
• die Einhaltung der DSGVO und des Kunsturhebergesetzes (KUG) bei Bild-/Videoaufnahmen,
• sowie das Unterlassen von Überflügen über Menschenansammlungen, Privatgrundstücke oder besonders geschützte Gebiete ohne entsprechende Genehmigung.
Der Mieter versichert, über alle erforderlichen Genehmigungen, Registrierungen, Kenntnisse und ggf. vorgeschriebenen Nachweise zu verfügen. - Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die seitens des Vermieters eingebrachten Mietsachen während der gesamten Einbringungsdauer weder beschädigt oder gestohlen werden oder verloren gehen. Die Mieter sind verpflichtet die Mietgegenstände schonend zu behandeln und alle geltenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. - Mitteilungspflicht bei Vorfällen
Der Mieter ist verpflichtet, alle Vorkommnisse, bei denen Personen, Sachen oder die Drohne selbst zu Schaden kommen oder hätten kommen können oder sonstige sicherheitsrelevante Vorkommnisse, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, haftet der Mieter für hieraus resultierende Folgeschäden. - Anzeigepflicht bei Schäden
Der Mieter ist verpflichtet, bei jeglichem Unfall den Vermieter umgehend zu informieren. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung der Drohne erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn der Mietgegenstand gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei jeglicher Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietmaterials geführt hat, schriftlich (per E-Mail) zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Mietmaterials oder von Einzelteilen. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieter zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten werden müssen. - Gewährleistung und Schadensersatz
Jeder auftretende Mangel, Schaden, Verlust oder Untergang der Mietgegenstände ist dem Vermieter unverzüglich schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen. Die Entwendung der Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters ist von dem Mieter unverzüglich gegenüber den staatlichen Ermittlungsbehörden anzuzeigen. Dem Mieter obliegt es, den Untergang oder die Entwendung der Mietgegenstände aus seinem Besitz nachzuweisen. Der Mieter haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Mietgegenstand, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Mieter entstanden sind. Die Kaution wird im Falle eines Schadens, egal welcher Art, einbehalten und der zusätzliche Schaden, der über die Kaution hinausgeht, muss vom Mieter beglichen werden. Ebenso haftet der Mieter für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung und Rücktransport entstehen. Der Mieter haftet für abhanden gekommenes Zubehör und das Mietgerät selbst zum Preis der Neubeschaffung. Bei Beschädigung kann der Vermieter in einer Werkstatt seiner Wahl die Reparatur durchführen lassen und die Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung stellen. Sollte eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich sein, ist ebenfalls der Neuwert der beschädigten Sache zu ersetzen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Bei Einbehaltung der Mietgegenstände durch Behörden haftet der Mieter für den Mietgegenstand bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter. - Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Luftbildaufnahmen
Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Nutzung der Drohne keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder das Kunsturhebergesetz (KUG) erfolgen.
Dies gilt insbesondere für:
• die Anfertigung und Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen,
• das Überfliegen privater Grundstücke ohne Einwilligung,
• sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Gesichter, Kfz-Kennzeichen, Personenbewegungen).
Der Mieter übernimmt in vollem Umfang die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO für sämtliche durch ihn veranlassten Verarbeitungen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter und behördlichen Verfahren in diesem Zusammenhang frei. Der Vermieter handelt im Zusammenhang mit der Vermietung der Drohne nicht als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Eine datenschutzrechtliche Verantwortung für durch den Mieter angefertigte Aufnahmen oder deren Verwendung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung eigenverantwortlich zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten, Kennzeichnungspflichten, Genehmigungen, die Rechtsgrundlage und etwaige Einwilligungen Betroffener. - Nutzungsbeschränkung
Die Drohne darf nicht verwendet werden: zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Drohnentests oder Sicherheitstrainings, zur Weitervermietung, zur Beförderung von Gegenständen egal welcher Art. - Nutzungsüberlassung an Dritte/Untervermietung
Die Weitergabe der Drohne an Dritte oder deren Nutzung durch andere Personen als den Mieter ist nur mit vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Erfolgt eine Nutzung durch nicht autorisierte Personen, haftet der Mieter in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Schäden, Verstöße oder rechtlichen Konsequenzen, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. - Freistellung von Ansprüchen und Verantwortlichkeit des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drohne durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritten und von ihm eingesetzten oder geduldeten Personen entstehen, soweit diese auf ein Verhalten zurückzuführen sind, das nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzurechnen ist.
Dies umfasst insbesondere:
• zivilrechtliche Schadensersatzforderungen (einschließlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden),
• öffentlich-rechtliche Forderungen (wie Bußgelder, Gebührenbescheide, Auflagen),
• strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen (inkl. Verfahrenskosten),
• sowie alle Ansprüche aus der Verletzung datenschutzrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher, luftrechtlicher oder urheberrechtlicher Vorschriften (z. B. bei Bild- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung).
Die Freistellung gilt auch für Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, die dem Vermieter infolge solcher Ansprüche entstehen. - Allgemeine Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und maximal auf den vereinbarten Auftragswert (Mietpreis) begrenzt ist.
Für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Funktionsstörungen, Verzögerungen oder Schäden durch Dritte (insbesondere Transportunternehmen) ist ausgeschlossen, sofern den Vermieter kein eigenes Verschulden trifft. - Haftung des Mieters für Mietmaterial
Der Mieter haftet für Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände sowie des Zubehörs während des Haftungszeitraums, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Obhutspflicht für das Mietmaterial liegt während der Mietdauer beim Mieter.
Gewerbliche Mieter (B2B) haften auch für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte verursacht werden, denen das Mietmaterial überlassen wurde.
Es wird gewerblichen Mietern ausdrücklich empfohlen, das Mietmaterial für die Dauer der Nutzung auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu versichern. - Haftung und Pflicht zur Gesetzesbeachtung
Der Mieter haftet in vollem Umfang für:
• Sachschäden: Schäden an der Drohne und dem gesamten Zubehör, die durch unsachgemäße Nutzung, Fehlbedienung, Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder Drittverschulden während seiner Nutzung entstehen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Mietausfall.
• Freistellung bei Drittschäden: Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne durch den Mieter entstehen, soweit der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.
• Verstöße: bspw. gegen luftrechtliche, datenschutzrechtliche oder sicherheitsrelevante Vorschriften,
• alle Kosten: infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Bedienung sowie unerlaubter Weitergabe oder Nutzung durch Dritte.
Die Haftung des Mieters umfasst auch Bußgelder, Verwaltungsgebühren und behördliche Maßnahmen, die aus einem Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Drohnenflug resultieren, es sei denn, diese sind auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. Der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drohnenflüge wird empfohlen und kann bei gewerblichem Einsatz verpflichtend sein. - Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und strafbares Verhalten
Der Mieter sichert zu, die gemietete Drohne ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu betreiben. Für etwaige Verstöße gegen das Luftrecht, das Strafrecht, das Datenschutzrecht oder sonstige einschlägige Regelungen haftet allein der Mieter. Dies gilt auch dann, wenn Verstöße aus Unwissenheit, Fahrlässigkeit oder Unterlassung resultieren. Der Vermieter ist in diesen Fällen ausdrücklich von jeglicher Mitverantwortung befreit, auch wenn der Mieter ohne Vorsatz oder Kenntnis handelt. - Identitätsprüfung
Aufgrund der spezifischen rechtlichen Anforderungen für Drohnen Vermietungen ist der Vermieter verpflichtet, die Identität des Mieters eindeutig festzustellen. Zu diesem Zweck muss der Mieter entweder einen gültigen Ausweis vorlegen oder ein Identitätsverfahren durch einen Drittanbieter durchführen lassen. Zur eindeutigen Identifizierung des Mieters können persönliche Daten an Dritte wie Versanddienstleister, Zahlungsabwickler und Auskunfteien übermittelt werden. Diese Datenübermittlung erfolgt ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Sicherheitsprüfung und Integrität der Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Vermieter gewährleistet die Einhaltung aller geltenden Datenschutzbestimmungen und behandelt die Daten des Mieters vertraulich. Die Daten werden ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet und nicht anderweitig weitergegeben. - Bonitätsprüfung
Bevor der Mietvertrag in Kraft tritt, ist der Vermieter berechtigt, eine Bonitätsprüfung des potenziellen Mieters durchzuführen. Der Mieter willigt ein, dem Vermieter oder einem von ihm beauftragten Dritten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung einer solchen Bonitätsprüfung notwendig sind. Diese Informationen können unter anderem Einkommensnachweise und Referenzen umfassen. Zur Überprüfung der persönlichen Angaben sowie der angegebenen Kontoverbindung des Mieters führt die Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG eine Bonitätsprüfung durch. Hierzu werden die Daten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, übermittelt. Die SCHUFA prüft die Kreditwürdigkeit und übermittelt das Ergebnis an die Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG. Die Bonitätsprüfung dient ausschließlich dazu, die finanzielle Bonität des potenziellen Mieters zu bewerten und wird vertraulich behandelt. Der Vermieter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzrechts einzuhalten und die erhaltenen Informationen ausschließlich für den Zweck der Bonitätsprüfung zu verwenden. Die Ergebnisse der Bonitätsprüfung beeinflussen die Entscheidung des Vermieters über die Vermietung des Materials, sind jedoch nicht die alleinige Grundlage für die Entscheidung. - Kündigung
Der Mieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Mieter jedoch zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bzw. schon erbrachter Vorleistungen nachfolgender Staffelung:- Ab Auftragsbestätigung = 25 % der vereinbarten Mietkosten und sonstiger Kosten,
- Bis zu 14 Tage vor dem Mietbeginn = 75 % der vereinbarten Mietkosten und sonstiger Kosten,
- Ab 7 Tagen vor dem Mietbeginn = 100 % der vereinbarten Mietkosten und sonstiger Kosten. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem Vermieter insbesondere dann zu, wenn die vereinbarten Kosten durch den Mieter nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurden.
- Widerrufsrecht
Verbrauchern steht nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht zu. Der Mieter kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerspruch ist zu richten an: Drohnen Vermietung c/o Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG, Kennwort: Widerspruch, Haynauer Straße 65-67, 12249 Berlin oder per E-Mail an: info@vermietung-drohnen.de. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Zudem erlischt das Widerrufsrecht, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und mit der Ausführung der Dienstleistung nach ausdrücklicher Zustimmung des Mieters begonnen wurde. Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu. - Datenschutzbestimmungen
Persönliche Daten des Mieters werden vom Vermieter elektronisch erfasst und im Rahmen der Vertragsabwicklung gespeichert. Die Weitergabe der Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters ist gestattet. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, persönliche Daten auf den Speichermedien der Mietsache (z.B. Drohnen, Kameras) vor der Rückgabe zu löschen. Sollte der Mieter dies versäumen, kann der Vermieter die verbleibenden Daten einsehen. Der Mieter kann jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Werbezwecke und/oder für die Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vermieter zu richten: Drohnen Vermietung c/o Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG, Kennwort: Widerspruch, Haynauer Straße 65-67, 12249 Berlin oder per E-Mail an: info@vermietung-drohnen.de. - Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Vermieter im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden eine englische Version dieser AGB zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Übersetzung und einen unverbindlichen Service des Vermieters. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und der englischen Version dieser AGB gilt die deutsche Version dieser AGB stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen. Der Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
ANBIETER:
Drohnen Vermietung ist ein Service der
Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG
Haynauer Straße 65-67
12249 Berlin