


Drohnen Versicherung SB 500 €
Welche Selbstbeteiligung gilt:
15 % der Schadenssumme, mindestens EUR 500,00, bei Einsätzen über stehenden und fließenden Gewässern gilt eine SB von 25 %, mindestens EUR 1000,00. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden:
Versicherungsschutz besteht für Anprall-, Sturz- und Bruchschäden. Versicherungsschutz besteht auch während des Transportes in Kraftfahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln im unmittelbaren Gewahrsam des Mieters.
Voller Versicherungsschutz besteht auch während der Nachtzeit (22:00-06:00 Uhr), solange die versicherten Geräte in Betrieb sind, z.B. bei Nachtaufnahmen, Abendveranstaltungen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht nicht für Aufwendungen:
- Die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden.
- Die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
- Die aufgrund Suche, Bergung und Transport sowie Entsorgung entstehen.
- Durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel; durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts; an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler.
- Durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus.
- Durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen).
- Durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit dem Mieter oder seinen Repräsentanten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (Vorflugcheck)
- Durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Nutzlast.
- Aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers.
- Aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten.
- Aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird.
- Durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art.
- Durch Flüge und Einsätze in behördlicherseits gesperrten Lufträumen.
- Durch Vermietung oder Verleih oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der versicherten Sachen an Dritte, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Mieters handelt.
- Durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs.
- Während des gewerblichen Einsatzes durch Steuerer, die über keine theoretische und praktische Einweisung im Steuern einer Drohne verfügen. Als Nachweis dient eine Ausbildungsbescheinigung des Steurers oder ein sonstiger geeigneter Nachweis (z. B. Flugbuch), der auf Anfrage vorzuweisen ist.
- An selbst angefertigten Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und sonstigen Eigenbauten, soweit dies nicht im besonders angezeigt und im besonders vereinbart wurde.
- Durch Terror. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
- Wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Mitarbeiter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Nicht versichert sind Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung und Totalverlust, wie z.B. Sinken.